Stadtforum Baustelle 34

Prüfung von Bauprojekten auf „Gender Mainstreaming“ ist überflüssig

Antrags- und Prüfverfahren müssen eher verkürzt werden

Die Stadtverwaltung Dresden sieht vor, dass Bauprojekte, etwa der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.6053, auf „Gender Mainstreaming“ geprüft werden sollen.

Dazu nimmt Bettina Kempe-Gebert, Sprecherin für Stadtentwicklung und Bau und behindertenpolitische Sprecherin der CDU-Stadtratsfraktion Stellung:
Gender Mainstreaming ist nur Ausdruck einer immer weiter wuchernden Bürokratie und Selbstbeschäftigung der Verwaltung. Von Bürgern eingereichte Bauanträge oder von der Stadtplanung aufgestellte B-Pläne laufen schon jetzt viel zu lange durch die Behörden. Wir benötigen schnelle und unbürokratische Genehmigung für Wohnungen und nicht lange Behördenprüfläufe.“

Der Gesetzgeber hat vor Jahren in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Baugesetzbuch aufgenommen, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen u. a. "die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die [...] *unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer* zu berücksichtigen sind.

Ein Bebauungsplan dient dazu, eine erschlossene und an das Umfeld angebundene Fläche für Wohnbebauung nutzbar zu machen und Belange von unterschiedlichen Bewohnern und Interessengruppen zu sichern bzw. abzuwägen. So geht es um die ÖPNV-Anbindung, Sicherheit im Verkehr, ausreichendes Angebot an Schulplätzen und Kindergärten in der Nähe, Spielplatzangebote, barrierefreie Gestaltung der Freianlagen, von öffentlichen Bereichen, Zugängen und Wohnungen.

Alle diese Anforderungen sind bereits in gültigen Gesetzen, wie z. B. die Barrierefreiheit in der DIN 18040 und den Landesbauordnungen, die Anzahl von Stellplätzen (auch behindertengerechten Stellplätzen) in der Stellplatzsatzung vorgeschrieben. Die Anzahl und Art von Spielplätzen für Wohngebäude mit mehr als drei Wohnungen ist in der Sächsischen Bauordnung §8 geregelt.

„Diese Beispiele zeigen, dass unterschiedliche Interessen und Nutzerbedürfnisse bereits in Gesetzen und Vorgaben umfangreich geregelt sind. Insofern wird keine weitere Prüfung nach „Gender Mainstreaming“ benötigt. Nicht zu vergessen, dass durch die Auftraggeber bzw. die Planer bei der Antragstellung auch aufwändige Nachweise zu führen sind.“ führt Bettina Kempe-Gebert weiter aus.