Dixieland Festival 11

OB muss Praxis stoppen: Kosten für Gefahrenabwehr nicht auf private Veranstalter abwälzen

Infolge der Anschläge auf Großveranstaltungen und Personen in Deutschland haben dazu geführt, dass die Dresdner Stadtverwaltung die Sicherheitsauflagen für öffentliche Großveranstaltungen drastisch erhöht hat.

Im Protokoll der Sicherheitsberatung zwischen dem Ordnungsamt der Landeshauptstadt Dresden und der Sächsischen Festival Vereinigung e.V. zur Durchführung des Dixieland Festivals 2025 heißt es dazu beispielsweise: „Für die Absicherung des Dixieland Festivals und insbesondere für die geplanten Bühnenstandorte der Jazzmeile sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Überfahrtaten notwendig. (…) Die Planung und Kosten zusätzlich zu beschaffender Elemente muss durch den Veranstalter getragen werden.“ (Pressemitteilung vom 10. April 2025, Dixieland Festival)

Steffen Kaden, wirtschaftspolitischer Sprecher der CDU-Fraktion im Dresdner Stadtrat fordert den Oberbürgermeister auf, das aktuelle Verwaltungshandeln zur Auferlegung der Kosten zur Gefahrenabwehr auf die Veranstalter von Großveranstaltungen, Festen und Märkten aufgrund der fehlenden Ermächtigungsgrundlage zu stoppen:

„Für eine Veranstalterbeteiligung gibt es in Sachsen keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, um die Kosten solcher Sicherheitsmaßnahmen auf die Veranstalter zu übertragen.

Grundsätzlich sind die kommunalen Polizeibehörden für vorbereitende und organisatorische Gefahrenabwehrmaßnahmen zuständig. Näheres regelt nachfolgend aufgelistet das Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG) und das Sächsischen Polizeibehördengesetz (SächsPBG) sowie einschlägige Gerichtsurteile.“

Hintergründe

Zuständigkeit für Sicherheitsmaßnahmen

1. Grundsätzliche Zuständigkeit – Kommunale Polizeibehörden

Nach § 2 Abs. 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes (SächsPVDG) sowie § 2 Abs. 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG):

  • Vorbereitende und organisatorische Gefahrenabwehrmaßnahmen, also Maßnahmen, die nicht unter akute Eilbedürftigkeit fallen, sind Aufgabe der kommunalen Polizeibehörden.
  • Dazu zählt ausdrücklich auch Überfahrschutz gegen mögliche Fahrzeugangriffe bei Großveranstaltungen.

Zitat §2 Abs.3 SächsPVDG: Die Polizei wird [...] nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden [...] nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

Zitat §2 Abs.1 SächsPBG „Die Polizeibehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können.“

>> Somit liegt die Verantwortung grundsätzlich nicht beim Freistaat Sachsen (Vollzugspolizei), sondern bei der kommunalen Ebene.

2. Ausnahmefälle – Zuständigkeit der Vollzugspolizei

Eine (Mit-)Zuständigkeit der Vollzugspolizei des Landes kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 SächsPVDG erfüllt sind:

  • Diese Ausnahme betrifft Fälle der Verhinderung und vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten.
  • Bei ernstzunehmender Gefährdungslage (z. B. konkrete Anschlagsdrohung) könnte dieser Passus eingreifen, sodass die Landespolizei (Vollzugspolizei) tätig werden darf oder muss.

>> Diese Auslegung hängt von der konkreten Gefährdungslage und Einschätzung ab.

Kostentragungspflichten

Keine gesetzliche Grundlage für Veranstalterbeteiligung

In Sachsen gibt es keine Ermächtigungsgrundlage, um die Kosten solcher Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Kosten für den Transport und Aufstellung von Fahrzeugsperren) auf die Veranstalter zu übertragen.

>> Der Staat ist dafür verantwortlich, Gefahren von außen bei Veranstaltungen abzuwehren – diese Verantwortung darf nicht einfach auf private Veranstalter abgewälzt werden.

Der Schutz vor terroristischen Bedrohungen überschreitet den Rahmen der regulären Veranstaltungsabsicherung und liegt eindeutig in der Verantwortung staatlicher Stellen. Dies wurde durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. August 2019 (Az.: VG 24 K 301.18) bestätigt. Das Gericht stellt darin unmissverständlich klar:

„Nicht in den Verantwortungsbereich des Veranstalters fallen hingegen präventive Maßnahmen zur Abwehr der abstrakten Gefahr terroristischer Angriffe, die sich „von außen“ gegen die Veranstaltung und deren Besucher richten.“ >> https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001401555