Kleingaerten 5N

Vorkaufsrechtssatzung für Kleingartenanlagen

Kleingärten erfüllen wichtige soziale und ökologische Funktionen für unsere Stadt. Sie bieten Erholungs- und Freizeitraum für Kommunikation, Geselligkeit und Integration innerhalb einer Vereinsstruktur und Auseinandersetzung mit regionaler Nahrungserzeugung und Ernährung. Mit ihrem mannigfaltigen Erscheinungsbild sind sie Teil des städtischen Grünsystems und damit auch ein wichtiges stadt- wie landschaftsbildprägendes sowie räumlich gliederndes Element. Nicht zuletzt erfüllen Kleingärten wichtige ökologische Funktionen im Naturhaushalt, dem Biotopverbund und für den klimatischen Ausgleich innerhalb des Siedlungskörpers.

Trotz dieser mannigfaltigen Bedeutung der Kleingärten, sind nach Auskunft des Stadtverbands Dresdner Gartenfreunde immer noch knapp 20% der Kleingartenflächen in Privatbesitz (im Vergleich zu etwas mehr als 55% im Besitz der LHD) und damit potenziell bedroht. Trotz des Schutzes des Bundeskleingartengesetzes kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit professionellen Immobilienhändlern, die versuchen, durch Nutzungsänderungen nach § 9 Bundeskleingartengesetz entsprechende Flächen gewinnbringend zu vermarkten. Da die Flächenkonkurrenz, durch die sich abzeichnende Industrieentwicklung ganz sicher nicht abnehmen wird, ist zu erwarten, dass sich die Auseinandersetzungen um Kleingartenflächen zukünftig noch verschärfen werden. Der Oberbürgermeister soll daher nach Intention des Antragsstellers eine Vorkaufsrechtssatzung erarbeiten und dem Stadtrat zum Beschluss vorlegen, die solche Vorkaufsrechte für die beschriebenen Fälle ermöglicht.

Unser gemeinsames Ziel muss es sein, die Kleingartenkultur zu bewahren und zu stärken, um den Dresdnerinnen und Dresdnern Orte der Kontemplation, der Naturverbundenheit und Ökologie, der Solidarität und Gemeinschaft auch in Zukunft zu erhalten.

Die CDU-Fraktion hat daher einen Antrag eingebracht, der den Oberbürgermeister damit beauftragt, dem Stadtrat den Entwurf einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB mindestens für folgende Fälle zum Beschluss vorzulegen:

  • für den Erwerb von kleingärtnerisch genutzten Flächen, die sich weder im Eigentum der Landeshauptstadt Dresden noch des Stadtverbands Dresdner Gartenfreunde befinden,
  • zur Umsetzung städtebaulicher Ziele im Bereich von Kleingartenanlagen, insbesondere eines Kleingartenpark-Konzeptes oder zur Stärkung der Biotop- bzw. Biotopverbindungsfunktion der Kleingärten,
  • zum Erwerb von Ersatzflächen zur Anlage von Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,

Die Satzung soll auch ein Anhörungsrecht des "Stadtverbands Dresdner Gartenfreunde e.V." über eine Ausübung des Vorkaufsrechts vorsehen.