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Braucht der Dresdner Stadtrat eine Ehrenordnung aus Nordrhein-Westfalen?

Als ich den Begriff „Ehrenordnung“ erstmals hörte, dachte ich, es handelt sich um eine Regelung zur Auszeichnung verdienstvoller Dresdnerinnen und Dresdner. Was die SPD-Fraktion im März 2010 unter der Überschrift „Ehrenordnung“ vorschlug, hat jedoch gänzlich andere Inhalte. Bei dem Vorschlag handelt es sich um den Versuch einer bürokratischen Überregulierung zum Verhalten der Mitglieder des Stadtrates sowie der in Ausschüssen und Beiräten mitwirkenden Ehrenamtlichen.

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Verfasser
Stadtrat Stefan Zinkler

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Ginge es nach der SPD-Fraktion, sollen diese Akteure eine Vielzahl persönlicher Daten gegenüber der Verwaltung offenlegen. Das reicht über Angaben zu Familienstand, Beruf, Arbeitgeber, unternehmerischer Tätigkeiten, Beteiligungen, Funktionen in Vereinen und Organisationen, Mandaten, Verträgen bis hin zu Angaben zu eigenem Grundvermögen innerhalb der Landeshauptstadt. Ein Teil dieser Angaben soll im Amtsblatt und auf der Homepage der Landeshauptstadt veröffentlicht werden. Des Weiteren enthält der Vorschlag eine Reihe von Wiederholungen gesetzlicher Vorschriften und überzogene Regelungen im Zusammenhang mit Spenden. Moralisierende Aussagen ohne Regelungsinhalt sowie Selbstverpflichtungen, die in einer Ordnung nichts verloren haben, werden gratis mitgeliefert. Der Vorschlag schließt ein Ermittlungsverfahren und Bestrafungsmechanismen (gewissermaßen ein „Ehrenstrafrecht“) ein, mit dessen Hilfe Delinquenten von einem „Ehrenrat“ zum An-den-Pranger-Stellen durch Veröffentlichung im Amtsblatt verurteilt werden sollen. Für mich eine groteske Vorstellung von Bestrafung.

Mit der Ehrenordnung will die SPD-Fraktion, so die Begründung der Vorlage, der Vermutung in der Öffentlichkeit entgegentreten, dass Entscheidungen durch nicht sachlich begründete Begleitumstände beeinflusst würden. Im Klartext: Die Mitglieder des Stadtrates sollen ihre persönlichen Verhältnisse offenlegen, um die Akzeptanz von Entscheidungen des Stadtrates und sein Image zu verbessern. Ich halte diese Vorgehensweise für völlig überzogen und auch nicht zielführend.

Das Thema ist für den Stadtrat nicht neu. Bereits im Jahr 2005 hatte er sich mit einem ähnlichen Vorschlag vom damaligen OB Roßberg auseinanderzusetzen. Der Stadtrat lehnte mit den Stimmen der CDU-Fraktion ab. Es gibt keinen vernünftigen Grund, diese Position zu revidieren. Woher kommt aber die Idee, sich selbst einen Daten-Striptease zu verordnen und ein Gemisch von gesetzlichen Vorschriften und Selbstverpflichtungen in einer moralisierenden Form zur Eigen-Ordnung zu erheben in dem Glauben, dass sich so das Image des Stadtrates verbessert?

Seinen Ursprung hat es in Nordrhein-Westfalen, dem Land mit 36 Jahren Alleinregierung der SPD ab 1966. In Wuppertal wurde bereits 1999 eine nahezu wortgleiche Ehrenordnung, wie sie jetzt von der SPD-Fraktion für Dresden vorgeschlagen wird, beschlossen. Ob Roßberg diese Idee aus seiner früheren Wirkungsstätte mitbrachte, lässt sich heute nur vermuten, aber nicht mehr nachvollziehen. Aber weshalb sich Wuppertal diese Ehrenordnung gab, ist gut bekannt: Es war in den 1990iger Jahren durch eine Anzahl von Korruptionsskandalen in unrühmliche

Bekanntheit geraten. So waren beispielsweise im sog. GWG-Skandal etwa 1300 Personen verdächtig, einem Korruptionsnetzwerk um Immobilien anzugehören. Der Stadtrat von „Bergisch Sizilien“, wie Wuppertal damals auch genannt wurde, wollte in dieser schwierigen Situation verlorenes Vertrauen zurückgewinnen. Die Idee, durch Transparenz zu den persönlichen Verhältnissen, einen Ehrenkodex sowie einen Ehrenrat dem beherrschenden Generalverdacht auf Korruption zu entkommen, hatte Charme und wurde schnell umgesetzt. Dass dabei der Datenschutz unter die Räder kam, war das kleinere Übel, was man gern in Kauf nahm. Im Jahre 2004 musste in Nordrhein-Westfalen gar ein Korruptionsbekämpfungsgesetz verabschiedet werden, mit dem die Datenschutzprobleme der Wuppertaler Ehrenordnung gelöst wurden. Mittlerweile haben auch Stadträte anderer Kommunen im größten Bundesland nachgezogen und Ehrenordnungen erlassen, so beispielsweise in Köln, das 2002 mit dem Korruptionsskandal um die dortige Müllverbrennungsanlage und SPD-Parteispenden deutschlandweit in den Schlagzeilen war. Heute bietet der Städte- und Gemeindebund in Nordrhein-Westfalen seinen Mitgliedern sogar eine Muster-Ehrenordnung an.

Sachsen ist nicht NRW, Dresden ist nicht Köln oder Wuppertal. Natürlich kann man nicht ausschließen, dass auch in Dresden einmal ein Korruptionsfallauftritt. Davor ist keiner gefeit. Dennoch ist die Situation in Dresden unvergleichbar mit der im Wuppertal der 1990iger Jahre oder dem skandalgeplagten Köln mit seinem sprichwörtlichen Kölner Klüngel. Die bereits erwähnten 36 Jahre Alleinregierung der SPD haben im größten Bundesland offenbar Wirkungen hinterlassen, die Korruption begünstigen. Die Hoffnungen einiger Personen mit entsprechendem Erfahrungshintergrund, dass sich in Sachsen und speziell in Dresden Zustände wie im rotverfilzten Nordrhein-Westfalen der 1990iger Jahre entwickeln würden, haben sich jedoch nicht erfüllt.

Einen sachlichen Anlass für den mit der Ehrenordnung beabsichtigten Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Mitglieder des Stadtrates gibt es schlicht nicht. Die Vertretungskörperschaften von Gebietskörperschaften gehören nicht zu den korruptionsgefährdeten Bereichen, anders als beispielsweise Stellen, wo Fördermittel oder Aufträge vergeben werden. Eine Wirkung gegen Korruption ist von der vorgeschlagenen Ehrenordnung daher gar nicht zu erwarten. Deshalb ist der SPD-Vorschlag ein sogenannter Fenster-Antrag, der vorrangig populistische Ziele verfolgt.

Neben dem fehlenden sachlichen Grund für eine Ehrenordnung sind die rechtlichen Fragen ausschlaggebend für unsere Ablehnung des SPD-Vorschlages. Die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung persönlicher Daten nach der Ehrenordnung greift in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ein. Ein solcher Eingriff ist gemäß Artikel 33 der Sächsischen Verfassung nur durch oder auf Grund eines Gesetzes erlaubt. Keines von beidem liegt vor. Ausschließlich die Sächsische Gemeindeordnung enthält in § 20 Vorschriften zur Weiter-gabe von Informationen, falls bei einem Mitglied des Stadtrates oder eines Ausschusses zu einem Verhandlungsgegenstand Befangenheit vorliegt. Eine Vorab-Datenerhebung und Speicherung, ohne dass die Möglichkeit der Befangenheit vorliegt, ist dort nicht vorgesehen. Daher kollidiert die vorgeschlagene Ehrenordnung auch mit dem sächsischen Kommunalrecht.

Liest man sich den SPD-Vorschlag mit der knappen Begründung einmal genau durch, erhält man den Nachweis, dass es der SPD-Fraktion nicht um den Erlass der Ordnung geht, sondern um Populismus. Zu oberflächlich ist der Antrag, als dass er ernst gemeint sein kann. So fehlen dem Paragrafen 1 der vorgeschlagenen Ehrenordnung beispielsweise drei Absätze, die beim Abschreiben wohl vergessen worden sind.

Zusammenfassend beantwortet sich die Frage, ob der Dresdner Stadtrat diese Ehrenordnung braucht, mit einem unzweifelhaften „Nein“.


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Interessante Quellen und Originaldokumente
zur Waldschlößchenbrücke, zu den Gerichtsentscheidungen, zu einem Elbtunnel und zur UNESCO

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