Stadtrat beschließt neue Hauptsatzung
Wenn die Hauptsatzung wieder einmal vom Stadtrat
geändert wird, dann findet das in der Regel in der
Öffentlichkeit kaum Beachtung. So geschehen auch in der
Stadtratssitzung am 29. Oktober 2009. Dabei kann die
Fortschreibung des „Grundgesetzes“ unserer Stadt in ihren
Auswirkungen durchaus bedeutsam sein, sind in ihm doch
grundlegende Regelungen für unsere Stadt und das
Zusammenspiel ihrer Organe enthalten. Wen die Hauptsatzung
interessiert, der kann sie im Amtsblatt Nr. 46 vom 12.
November 2009 oder im Internet unter www.dresden.de lesen
oder „downloaden“. Hier findet man sie mit etwas Mühe im
Menüpunkt Stadt, Verwaltung, Rat/Rathaus Online/
Satzungen/Stadtrat. Was hat sich mit der jüngsten
Novellierung der Hauptsatzung Wesentliches geändert?

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Verfasser
Stadtrat Stefan Zinkler |

– Als neues Hoheitszeichen ist neben dem Wappen, der Flagge
und dem Dienstsiegel das neue Amtssignet aufgenommen
worden. Es besteht aus zwei Quadraten. Das obere zeigt den
gespiegelten Schriftzug „Dresden“ und das untere das
stilisierte Stadtwappen. Mit besonderer Genehmigung darf
das Signet auch von Dritten genutzt werden (§ 2 Abs. 4)
– Für das bürgerschaftliche Engagement wurde eine neue,
umfassende Regelung aufgenommen, wobei die meisten
Vorschriften der Gemeindeordnung nun auch für ehrenamtlich
Tätige gelten, die nicht Bürgerinnen oder Bürger unserer
Stadt sind. (§ 6a)
– Die Stadträtinnen und Stadträte werden in der
konstituierenden Sitzung des Stadtrates nach ihrer Wahl auf
die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten
verpflichtet (§ 7 Abs. 2). Dazu wurde in die Hauptsatzung
die Gelöbnisformel aufgenommen.
– Der Stadtrat hat seine bisherige Zuständigkeit für die
Einleitung des Verfahrens zur Änderung des
Flächennutzungsplanes bei „Parallelverfahren“ nach § 8 Abs.
3 Baugesetzbuch an den Ausschuss für Stadtentwicklung und
Bau abgegeben (§ 14 Satz 2 1. Anstrich). Parallelverfahren
sind Änderungen am Flächennutzungsplan, die zur
Realisierung eines bestimmten Bauvorhabens vorgenommen
werden sollen und bei denen gleichzeitig ein Be-bauungsplan
aufgestellt wird.
– Dem Ausschuss für Kultur wurde die Verleihung der
Ehrentitel „Kammervirtuosin/Kammervirtuose“ sowie
„Kammermusikerin/Kammermusiker“ übertragen.
– Der Behindertenbeirat wurde von 12 auf 14 Personen
vergrößert. Ihm gehören nunmehr sieben statt bisher fünf
Stadträtinnen/Stadträte an. (§ 25 Abs. 7)
– Der Stadtrat übertrug der Oberbürgermeisterin/dem
Oberbürgermeister die Zuständigkeit für die Stundung von
Ansprüchen der Stadt bis zu einer Grenze von 500000 Euro,
für die befristete Niederschlagung von Ansprüchen bis 200
000 Euro sowie für die unbefristete Niederschlagung und den
Erlass von Forderungen bis 150 000 Euro.
(§ 28 Abs. 4)
– Der Ortsbeirat Blasewitz wurde von 19 auf 21 Mitglieder
vergrößert. (§ 21 Abs. 1)
– In die Regelung, dass Verträgen der Stadt mit der
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, mit Mitgliedern
des Stadtrates und leitenden Bediensteten sowie deren
Ehegatten und Verwandten vorab der Ausschuss für Allgemeine
Verwaltung, Ordnung und Sicherheit zustimmen muss, wurde
eine sogenannte Billigkeitsgrenze in Höhe von 2500 EUR
eingezogen, Verträge unter dieser Grenze bedürfen einer
solchen Zustimmung nicht mehr.
(§ 28 Abs. 2).
– In § 35 Abs. 1 wurde neu geregelt, dass jeweils zwei
Ortsämter von einer Ortsamtsleiterin/einem Ortsamtsleiter
geführt werden.
– In den Ortschaftsverfassungen wurde einheitlich geregelt,
dass der Ortschaftsrat für die Erteilung des Einvernehmens
zu jeder Vermietung/Verpachtung und sonstigen Nutzung der
in der Ortschaft liegenden städtischen Grundstücke, Häuser
und Einrichtungen zuständig ist.
Bereits in der Sitzung am 1. Oktober hatte der Stadtrat
eine Änderung beschlossen: Er machte den bisher nur
beratenden Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Wohnen
zum beschließenden Ausschuss (§ 15a). Damit haben – mit
Ausnahme des Petitionsausschusses – nunmehr alle Ausschüsse
des Stadtrates die Befugnis, anstelle des Stadtrates im
bestimmten Rahmen abschließend Beschlüsse zu fassen.
Erhalten bleibt uns jedoch die Bestimmung, nach der mit
einem Minderheitenvotum von 25 % der Ausschussmitglieder
jeder Beschluss eines Ausschusses in den Stadtrat „gehoben“
werden kann.
Außerdem wurde die gesamte Satzung auf
„Geschlechtsneutralität“ umgeschrieben. Wo früher nur die
männlichen Personenbezeichnungen wie „der
Oberbürgermeister“ standen, kann man jetzt „die
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister“ lesen.
Mit der novellierten Hauptsatzung haben Stadt und ihre
Organe (Stadtrat, Oberbürgermeisterin) eine solide
Grundlage für die Arbeit. Bleibt nur noch zu hoffen, dass
auf dieser Grundlage jetzt auch viele gute Beschlüsse zum
Wohle Dresdens und seiner Bürgerinnen und Bürger gefasst
werden.
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