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Stadtrat beschließt neue Hauptsatzung

Wenn die Hauptsatzung wieder einmal vom Stadtrat geändert wird, dann findet das in der Regel in der Öffentlichkeit kaum Beachtung. So geschehen auch in der Stadtratssitzung am 29. Oktober 2009. Dabei kann die Fortschreibung des „Grundgesetzes“ unserer Stadt in ihren Auswirkungen durchaus bedeutsam sein, sind in ihm doch grundlegende Regelungen für unsere Stadt und das Zusammenspiel ihrer Organe enthalten. Wen die Hauptsatzung interessiert, der kann sie im Amtsblatt Nr. 46 vom 12. November 2009 oder im Internet unter www.dresden.de lesen oder „downloaden“. Hier findet man sie mit etwas Mühe im Menüpunkt Stadt, Verwaltung, Rat/Rathaus Online/
Satzungen/Stadtrat. Was hat sich mit der jüngsten Novellierung der Hauptsatzung Wesentliches geändert?
 

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Verfasser
Stadtrat Stefan Zinkler

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– Als neues Hoheitszeichen ist neben dem Wappen, der Flagge und dem Dienstsiegel das neue Amtssignet aufgenommen worden. Es besteht aus zwei Quadraten. Das obere zeigt den gespiegelten Schriftzug „Dresden“ und das untere das stilisierte Stadtwappen. Mit besonderer Genehmigung darf das Signet auch von Dritten genutzt werden (§ 2 Abs. 4)

– Für das bürgerschaftliche Engagement wurde eine neue, umfassende Regelung aufgenommen, wobei die meisten Vorschriften der Gemeindeordnung nun auch für ehrenamtlich Tätige gelten, die nicht Bürgerinnen oder Bürger unserer Stadt sind. (§ 6a)

– Die Stadträtinnen und Stadträte werden in der konstituierenden Sitzung des Stadtrates nach ihrer Wahl auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten verpflichtet (§ 7 Abs. 2). Dazu wurde in die Hauptsatzung die Gelöbnisformel aufgenommen.

– Der Stadtrat hat seine bisherige Zuständigkeit für die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes bei „Parallelverfahren“ nach § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch an den Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau abgegeben (§ 14 Satz 2 1. Anstrich). Parallelverfahren sind Änderungen am Flächennutzungsplan, die zur Realisierung eines bestimmten Bauvorhabens vorgenommen werden sollen und bei denen gleichzeitig ein Be-bauungsplan aufgestellt wird.

– Dem Ausschuss für Kultur wurde die Verleihung der Ehrentitel „Kammervirtuosin/Kammervirtuose“ sowie „Kammermusikerin/Kammermusiker“ übertragen.

– Der Behindertenbeirat wurde von 12 auf 14 Personen vergrößert. Ihm gehören nunmehr sieben statt bisher fünf Stadträtinnen/Stadträte an. (§ 25 Abs. 7)

– Der Stadtrat übertrug der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister die Zuständigkeit für die Stundung von Ansprüchen der Stadt bis zu einer Grenze von 500000 Euro, für die befristete Niederschlagung von Ansprüchen bis 200 000 Euro sowie für die unbefristete Niederschlagung und den Erlass von Forderungen bis 150 000 Euro.
(§ 28 Abs. 4)

– Der Ortsbeirat Blasewitz wurde von 19 auf 21 Mitglieder vergrößert. (§ 21 Abs. 1)

– In die Regelung, dass Verträgen der Stadt mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, mit Mitgliedern des Stadtrates und leitenden Bediensteten sowie deren Ehegatten und Verwandten vorab der Ausschuss für Allgemeine Verwaltung, Ordnung und Sicherheit zustimmen muss, wurde eine sogenannte Billigkeitsgrenze in Höhe von 2500 EUR eingezogen, Verträge unter dieser Grenze bedürfen einer solchen Zustimmung nicht mehr.
(§ 28 Abs. 2).

– In § 35 Abs. 1 wurde neu geregelt, dass jeweils zwei Ortsämter von einer Ortsamtsleiterin/einem Ortsamtsleiter geführt werden.

– In den Ortschaftsverfassungen wurde einheitlich geregelt, dass der Ortschaftsrat für die Erteilung des Einvernehmens zu jeder Vermietung/Verpachtung und sonstigen Nutzung der in der Ortschaft liegenden städtischen Grundstücke, Häuser und Einrichtungen zuständig ist.
Bereits in der Sitzung am 1. Oktober hatte der Stadtrat eine Änderung beschlossen: Er machte den bisher nur beratenden Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Wohnen zum beschließenden Ausschuss (§ 15a). Damit haben – mit Ausnahme des Petitionsausschusses – nunmehr alle Ausschüsse des Stadtrates die Befugnis, anstelle des Stadtrates im bestimmten Rahmen abschließend Beschlüsse zu fassen. Erhalten bleibt uns jedoch die Bestimmung, nach der mit einem Minderheitenvotum von 25 % der Ausschussmitglieder jeder Beschluss eines Ausschusses in den Stadtrat „gehoben“ werden kann.

Außerdem wurde die gesamte Satzung auf „Geschlechtsneutralität“ umgeschrieben. Wo früher nur die männlichen Personenbezeichnungen wie „der Oberbürgermeister“ standen, kann man jetzt „die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister“ lesen.

Mit der novellierten Hauptsatzung haben Stadt und ihre Organe (Stadtrat, Oberbürgermeisterin) eine solide Grundlage für die Arbeit. Bleibt nur noch zu hoffen, dass auf dieser Grundlage jetzt auch viele gute Beschlüsse zum Wohle Dresdens und seiner Bürgerinnen und Bürger gefasst werden.

Rathaus

 


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zur Waldschlößchenbrücke, zu den Gerichtsentscheidungen, zu einem Elbtunnel und zur UNESCO

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